• Frachttransporteurvereinbarung
    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Die vorliegende Übersetzung in deutscher Sprache dient ausschließlich der Information, hat keinerlei rechtlich bindende Wirkung und ersetzt in keiner Weise die Rechtsgültigkeit der englischen Version.


    Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Frachttransporteurvereinbarung zwischen dem Unternehmen, dass das Begleitschreiben verfasst hat (“Eurotunnel”) und dem Frachttransporteur. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusammen mit den Beförderungsbedingungen (Conditions of Carriage) von Eurotunnel, sowie dem Begleitschreiben, bis zu einer späteren Änderung durch Eurotunnel.

    1 - DEFINITIONEN

            Die in den Beförderungsbedingungen von Eurotunnel festgelegten Definitionen gelten in gleicher Weise für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

     

    Kapazitätsrahmen

    Die voraussichtliche Anzahl der gewerblichen Fracht-Fahrzeuge, die pro Tag im Rahmen der Frachttransporteurvereinbarung, wie im Begleitschreiben beschrieben, befördert werden. Dieser basiert auf der jüngstens Vergangenheit abgewickelten Verkehrsvolumen des Fracht­transporteurs oder auf den vereinbarten Verkehrsplandaten, und werden dem Frachttransporteur auf www.eurotunnelfreight.com zur Verfügung gestellt.

    Beförderungs-bedingungen

    Die Beförderungsbedingungen (Conditions of Carriage) von Eurotunnel, die auf der Website von Eurotunnel (www.eurotunnelfreight.com) oder auf Anfrage direkt von Eurotunnel erhältlich sind.

    Begleitschreiben

    Das Schreiben von Eurotunnel an den Frachttransporteur, dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anhang beigefügt oder in dem diese AGB enthalten sind.

    Tag

    Zur Berechnung des Kapazitätsrahmens und der Frachtrate an zuvor definierten Tagen, beginnt ein Tag um Mitternacht und endet um 23.59 Uhr  (jeweils Lokalzeit).

    Frachttransporteur

    Alle Personen, Gesellschaften oder Unternehmen, die ein Kundenkonto bei Eurotunnel für den Transport von gewerblichen Fracht-Fahrzeugen durch die Tunnelverbindung unterhalten.

    Frachttransporteur-vereinbarung

    Die im Begleitschreiben beschriebene Vereinbarung zwischen Eurotunnel und dem Frachttransporteur, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beförderungsbedingungen (Conditions of Carriage) enthält.

    Frachtrate

    Der im Begleitschreiben festgelegte Tarif, der vom Frachttransporteur für den Transport von gewerblichen Fracht-Fahrzeugen (und deren Passagieren) durch die Tunnelverbindung zu entrichten ist (Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist möglich).  Wie in dem Begleitbrief (covering letter) dargelegt, kann die Frachtrate nach Länge des Fahrzeugs variieren. Der Frachtpreis kann weiterhin in Abhängigkeit von Tagen variieren, je nachdem, ob Eurotunnel einen Tag mit besonders hohen Verkehrsspitzen erwartet.  Zusätzlich zum Frachttarif können weitere Gebühren wie ein Strompreisausgleich (Electricity Value Adjustment – EVA) in Rechnung gestellt werden, und zwar in den auf dieser Seite genannten Fällen:https://www.eurotunnelfreight.com/fee

     

      2 - KAPAZITÄTSRAHMEN

    1. Eurotunnel gestattet den gewerblichen Fracht-Fahrzeugen des Frachttransporteurs, soweit vernünftigerweise möglich, durch die Tunnelverbindung zu fahren, sofern deren Anzahl innerhalb des Kapazitätsrahmens für den jeweiligen Tag liegt. Eurotunnel kann nach freiem Ermessen (ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein) die Beförderung der gewerblichen Fracht-Fahrzeuge des Frachttransporteurs verweigern, die den Kapazitätsrahmen für den jeweiligen Tag überschreiten.

    2. Der Frachttransporteur kann jederzeit um die Anpassung des Kapazitätsrahmens durch Eurotunnel bitten. Eurotunnel kann den geänderten Kapazitätsrahmen genehmigen, vorausgesetzt, dass ausreichend Kapazitäten hinsichtlich des neuen Kapazitätsrahmens vorhanden sind, und kann den Frachttarif entsprechend anpassen. Solche Änderungen treten in Kraft, sobald Eurotunnel die schriftliche Bestätigung an den Frachttransporteur sendet.

    3. In regelmäßigen Abständen wird Eurotunnel die tatsächlichen Zahlen der Frachttransporteure im Hinblick auf die Nutzung von Überfahrten durch den Kanaltunnel überprüfen. Sollte die Nutzung des Frachttransporteurs von dem Verkehrskapazitätsrahmen abweichen, behält sich Eurotunnel das Recht vor, den Kapazitätsrahmen und demzufolge den Frachttarif anzupassen.

     

      3 - REISEBEDINGUNGEN

    1. Der Frachttransporteur ist verpflichtet, alle von Eurotunnel veröffentlichten Bedingungen einzuhalten (und hat sicherzustellen, dass sie auch von dem Fahrer, den Passagieren und gewerblichen Fracht-Fahrzeugen eingehalten werden).

    2. Fahrzeuge mit Gastank für den Betrieb mit LPG oder CNG Gas im alleinigen Gasbetrieb oder als Bi-Fuel – Betrieb, d.h. als Zusatz zu Benzinantrieb, sind grundsätzlich vom Transport durch Eurotunnel ausgeschlossen, auch wenn der Gastank leer ist.

    3. Damit die gewerblichen Fahrzeuge die Frachttransporteurvereinbarung nutzen können, ist der Fahrer verpflichtet, bestimmte Dokumente bereitzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen, von denen Eurotunnel den Frachttransporteur von Zeit zu Zeit in Kenntnis setzt. Sollte es dem Fahrer nicht möglich sein, diese Unterlagen bereitzustellen, gilt die Frachttransporteurvereinbarung nicht für dieses gewerbliche Fracht-Fahrzeug.

    4. Um Missverständnisse auszuschließen, wird festgelegt, dass es in der Verantwortung des Fahrers des Fahrzeugs liegt, sicherzustellen, dass die Fahrt über das richtige Konto verbucht wird, wenn das Fahrzeug im Auftrag von mehr als einem Frachttransporteur fährt. Gelingt dies dem Fahrer nicht, bestimmt Eurotunnel nach freiem Ermessen über das entsprechende Konto. Sofern durch Eurotunnel nicht anders vereinbart, werden Reisen nicht erneut für andere Konten in Rechnung gestellt.

    5. Der Frachttransporteur gewährleistet, dass keine Person unter 12 Jahren in oder mit einem gewerblichen Fracht-Fahrzeug durch die Tunnelverbindung fährt.

    6. Der Frachtführer muss sicherstellen, dass seine Angestellten, seine Beauftragten und Bevollmächtigten, seine Fahrer und Subunternehmer und alle seine Passagiere den Frachtführervertrag (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Beförderungsbedingungen) kennen, ihm unterliegen und ihn einhalten. Der Frachtführer wird dafür Sorge tragen, dass Eurotunnel in der Lage sein wird, die Bestimmungen des Frachtführervertrags gegenüber diesen Personen unmittelbar durchzusetzen. Wenn das Konto des Frachtführers von einem Nutzfahrzeug genutzt wird, das von einer dritten Person oder Organisation betrieben wird, die kein Angestellter, Beauftragter, Bevollmächtigter, Fahrer oder Subunternehmer des Frachtführers ist, zahlt der Frachtführer eine Verwaltungsgebühr von 80€ / £70, um die zusätzlichen Kosten für die Verwaltung und die Kontrollen in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr abzudecken.
    7.  

    8. Der Frachttransporteur hat bei der Nutzung und beim Zugang zu der Tunnelverbindung mit der entsprechenden Kenntnis und Sorgfalt zu handeln (und hat sicherzustellen, dass dies auch auf seine Gehilfen, Erfüllungs-Beauftragten, Subunternehmer, Fahrzeuge, Fahrer sowie Passagiere zutrifft).

    4 - RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

     

    1. Der Frachttransporteur hat für die Nutzung der Tunnelverbindung die Frachtrate gemäß der Frachttransporteurvereinbarung (sowie jegliche anfallende MwSt.) in der im Begleitschreiben festgelegten Währung zu zahlen. Eurotunnel wird dem Frachtransporteur wöchentlich oder in den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Intervallen eine Rechnung ausstellen. Abgerechnet werden die auf dem Konto des Frachtransporteurs gemäß der Frachttransporteurvereinbarung verbuchten Beförderungsleistungen in dem Zeitraum, auf den sich die Rechnung bezieht. Sollte der Frachttransporteur per SEPA Lastschrift zahlen, so gilt die Rechnung zugleich als Vorabinformation. Jede SEPA Lastschrift wird zum auf der Rechnung aufgeführten Fälligkeitsdatum ausgeführt.

    2. Der Frachttransporteur hat den Nettobetrag jeder Rechnung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen die Zahlungen per Lastschriftverfahren oder elektronischer Überweisung auf das Bankkonto von Eurotunnel.

    3. Bei Zahlungsverzug ist der Frachttransporteur ohne weitere Mahnung ab Ablauf der oben festgelegten Zahlungsfrist zur Zahlung von Zinsen auf den geschuldeten Betrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 7 Prozentpunkten verpflichtet. Darüber hinaus ist er zur Zahlung der Entschädigungspauschale für Inkassogebühren in Höhe von 40 € oder, je nach ausstehendem Betrag, einer Entschädigung in Höhe von £ 40 bis £ 1000 sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % der ausstehenden Beträge verpflichtet. Eurotunnel behält sich das Recht vor, Schadenersatzforderungen zu stellen, die vorgezogene Fälligkeit sämtlicher anderen ausstehenden und vom Frachttransporteur geschuldeten und noch nicht zur Fälligkeit gelangten Beträge im Falle einer zeitversetzten Zahlung auszusprechen oder die noch offenen Reservierungen zu stornieren.

    4. Der Frachttransporteur muss alle Einwände gegen die Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum bei Eurotunnel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Rechnung als akzeptiert.

    5. Eurotunnel hat das Recht (nach vernünftiger Abwägung, jedoch nach eigenem Ermessen) das Kundenkonto des Frachttransporteurs zu sperren. Ist das Kundenkonto gesperrt, findet die Frachttransporteurvereinbarung keine Anwendung.

    6. Eurotunnel hat ein Pfandrecht auf alle gewerblichen Fracht-Fahrzeuge sowie auf die auf diesen Fahrzeugen beförderten Transportgüter für alle Beträge, die gegenüber Eurotunnel im Zusammenhang mit der Beförderung von gewerblichen Fracht-Fahrzeugen oder anderweitig im Rahmen dieses Vertrags fällig sind oder werden, unabhängig davon, ob für Beförderungen zu einem früheren Zeitpunkt oder aus anderem Grund. Die in dieser Klausel genannten Geldbeträge beinhalten, unter anderem, Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, unbezahlte Forderungen und jedwede andere bereits entstandene unbefriedigte Verbindlichkeit, unabhängig von deren Rechtsgrund. Das Pfandrecht kann sich ferner auf alle fälligen oder nach Inbesitznahme des Pfandes fällig werdenden Zinsen erstrecken.

     

      5 - KÜNDIGUNG

    1. Jede Partei kann die Frachttransporteurvereinbarung sofort kündigen, wenn:

    2. die andere Partei in die Liquidation geht, für sie ein Konkurs-, Zwangs- oder anderer öffentlich ernannter Verwalter für das gesamte Vermögen oder Teile davon bestellt wird oder jedes vergleichbare Verfahren in einer maßgeblichen Rechtsordnung gegen sie eröffnet wird;

    3. die andere Partei für insolvent, oder als natürliche Person für bankrott erklärt wird;

    4. die andere Partei den gesamten Betrieb oder wesentliche Teile des Betriebs einstellt oder die Einstellung droht.

    5. Beide Parteien können die Frachttransporteurvereinbarung zu jedem Zeitpunkt und aus beliebigen Grund mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei kündigen.

     

      6 - ALLGEMEIN

    1. Die Beförderungsbedingungen sind ein integrativer Bestandteil der Frachttransporteurs­vereinbarung. Sollten eine der Bedingungen der Frachttransporteurvereinbarung mit denen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Widerspruch stehen oder nicht eindeutig sein, so gelten die Regelungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

    2. Die Parteien bestätigen, dass die Frachttransporteurvereinbarung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien darstellt, und dass sie diese Vereinbarung nicht im Vertrauen auf etwaige Versprechen, Gewährleistungen oder Zusicherungen der anderen Partei eingegangen sind, die nicht in dieser Frachttransporteurvereinbarung festgelegt sind oder auf die darin nicht Bezug genommen wird und dass diese Vereinbarung alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Angebote, Vereinbarungen und anderen Mitteilungen und sonstigen Abmachungen, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung stehen, ersetzt.

    3. Eurotunnel kann zu jeder Zeit und aus beliebigem Grund diese Vereinbarung ganz oder teilweise mit einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Benachrichtigung des Frachttransporteurs ändern.

    4. Unterlässt es Eurotunnel zu irgendeinem Zeitpunkt, Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzusetzen, so ist dies nicht als Verzicht eigener Rechte zu verstehen und beeinträchtigt weder die Wirksamkeit dieser Vereinbarung noch nachfolgende Handlungen von Eurotunnel.

    5. Die Rechte und Pflichten des Frachttransporteurs, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Eurotunnel übertragen werden.

    6. Keine Person, die nicht eine Partei dieser Frachttransporteurvereinbarung ist, ist berechtigt, ein Recht durchzusetzen, das sich aus diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.

    7. Durch die Inanspruchnahme unserer Leistungen verpflichtet sich der Frachtführer zur Einhaltung der im Bereich der Korruption geltenden französischen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über Transparenz, zur Bekämpfung der Korruption und der Modernisierung des Wirtschaftslebens, das sogenannte „Sapin 2-Gesetz“ vom 9. Dezember 2016 und der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königsreichs in Bezug auf Korruption, insbesondere des „Bribery Act 2010“.

     

      7 - GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

    1. Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Beförderungsbedingungen in Bezug auf das geltende Recht und den Gerichtsstand.

    2. Spezielle Bestimmungen: Reklamationen hinsichtlich der Frachtrate und andere in Rechnung gestellte Gebühren unterliegen der Auslegung, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Landes, in dem das Unternehmen, welches das Begleitschreiben (Covering Letter) ausgestellt hat, eingetragen ist.



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    COMM-096-9